Krankmeldung – ab wann?

Sie fühlen sich krank und können nicht arbeiten? Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber schnell informieren. Eine Meldung vor Arbeitsbeginn ist Pflicht, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Viele denken, erst nach drei Tagen sei ein Attest nötig. Doch der Arbeitgeber kann früher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Klären Sie das direkt ab.

Elektronische Meldungen sind oft möglich, falls Sie außerhalb der Bürozeiten krank werden. So bleiben Sie transparent und vermeiden Missverständnisse.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt Sie als Arbeitnehmer. Doch Versäumnisse bei der Meldung können Ihren Anspruch gefährden. Handeln Sie also rechtzeitig.

Wann Sie eine Krankmeldung benötigen

Nicht jede Erkrankung erfordert sofort ein Attest – doch Vorsicht bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Die Regelung hängt von gesetzlichen Vorgaben und Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Gesetzliche Grundlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

§5 Abs.1 EntgFG besagt: Eine ärztliche Bescheinigung ist ab dem vierten Kalendertag Pflicht. Ihr Arbeitgeber kann sie aber früher verlangen – etwa nach einem BAG-Urteil (5 AZR 886/11) schon ab dem ersten Tag.

Beispiel: Bei einer Erkrankung von Freitag bis Montag zählen alle vier Tage. Somit ist am Montag ein Attest nötig.

Kalendertage vs. Arbeitstage

Das Gesetz zählt Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wochenenden und Feiertage fließen also ein. Manche Tarifverträge haben jedoch Sonderregeln.

Seit 2023 gilt: Bei leichten Erkrankungen reicht bis zu fünf Tage eine telefonische Krankschreibung. Vergessen Sie nicht, diese später schriftlich nachzureichen.

Verstöße gegen §5 EntgFG können Ihren Lohnanspruch gefährden. Melden Sie sich daher rechtzeitig und halten Sie Fristen ein.

Wie Sie sich richtig krankmelden

Wer krank ist, sollte schnell handeln – die richtige Meldung an den Arbeitgeber ist entscheidend. Ohne formelle Ankündigung riskieren Sie Lohnausfall oder Abmahnungen. Hier erfahren Sie, wie es geht.

Unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ideal ist eine Meldung vor Dienstbeginn. So vermeiden Sie Unklarheiten.

Manche Firmen verlangen eine Benachrichtigung innerhalb von 2–3 Stunden. Prüfen Sie Ihren Vertrag oder Tarifvereinbarungen.

Akzeptierte Kommunikationswege

Moderne Methoden sind oft erlaubt:

  • E-Mail/SMS/WhatsApp: Schriftliche Bestätigung hilft bei Nachweisen.
  • Anruf: Kurze Info genügt, Details sind nicht nötig.
  • Drittpersonen: Kollegen oder Familie dürfen melden, falls Sie zu krank sind.

Für die Bescheinigung gelten andere Regeln. Diese reichen Sie später beim Arbeitgeber ein. Ein Attest vom Arzt ist oft erst ab Tag 4 Pflicht.

Sonderfall Kindkrankheit: Hier gelten ähnliche Meldefristen. Beachten Sie aber spezielle Regelungen im Bundeselterngeldgesetz.

Fristen für die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Fristen für die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind klar geregelt. Sie schützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Verstöße können rechtliche Folgen haben.

Regelung ab dem vierten Krankheitstag

Gesetzlich ist ein Attest ab dem vierten Kalendertag Pflicht. Wochenenden zählen mit. Beispiel: Bei einer Erkrankung von Freitag bis Montag sind es vier Tage – das Attest muss am Montag vorliegen.

Manche Arbeitgeber verlangen die Bescheinigung früher. Das ist laut Bundesarbeitsgericht zulässig. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag.

Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen

In 40% der Tarifverträge gibt es Sonderregelungen. Branchen wie Pflege oder Handel können kürzere Fristen festlegen. Betriebsvereinbarungen haben oft strengere Vorgaben.

Bei Postversand gilt: Das Attest muss innerhalb von drei Tagen beim Arbeitgeber eingehen. Dokumentieren Sie den Versand per Einschreiben.

Tipp: Nutzen Sie Erinnerungsfunktionen im Handy, um Fristen nicht zu verpassen. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

passend dazu:  Ab wann krabbeln Babys?

Besonderheiten für Beamte und Tarifbeschäftigte

Die Berechnung von Krankheitstagen ist für Beamte anders als für Tarifangestellte. Während das Entgeltfortzahlungsgesetz für die meisten Arbeitnehmer gilt, haben öffentliche Dienstleister Sonderregeln. Diese unterscheiden sich je nach Vertragstyp.

Beamte: Zählung nur der Arbeitstage

Laut §44 BBG zählen bei Beamten ausschließlich Arbeitstage. Wochenenden oder Feiertage fließen nicht ein. Beispiel: Bei einer Erkrankung von Donnerstag bis Freitag sind nur zwei Tage relevant.

Eine Krankschreibung muss direkt vorgelegt werden, falls der Dienstherr dies verlangt. Verstöße können disziplinarische Folgen haben.

Tarifbeschäftigte: Berücksichtigung von Wochenenden

Im TVöD (§22) gelten Kalendertage. Eine Erkrankung von Freitag bis Montag umfasst vier Tage. Das Attest ist somit am Montag fällig.

Schichtarbeiter müssen beachten, dass auch freie Tage zwischen Schichten zählen. Klären Sie dies im Arbeitsvertrag.

Kriterium Beamte Tarifbeschäftigte
Berechnung Arbeitstage Kalendertage
Attestpflicht Oft ab 1. Tag Ab 4. Tag (gesetzlich)

Tipp bei Dauererkrankungen: Nach sechs Wochen prüft der Dienstherr die Weiterbeschäftigung. Reichen Sie rechtzeitig alle Informationen nach.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit 2023 gibt es eine digitale Lösung für die Krankschreibung. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt das papiergebundene Attest. Das spart Zeit und reduziert Fehler.

Ablauf der digitalen Krankschreibung

Der Arzt übermittelt die eAU direkt an die Krankenkasse. Diese leitet die Daten an den Arbeitgeber weiter. Voraussetzung ist eine Software-Anbindung beim Arbeitgeber.

Wichtig: Als Arbeitnehmer müssen Sie den Arbeitgeber trotzdem informieren. Die eAU allein reicht nicht aus. Nennen Sie dabei Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Pflichten des Arbeitgebers beim Abruf

Arbeitgeber benötigen eine spezielle Software, um die eAU abzurufen. Dazu zählen:

  • Eine Anbindung an das KV-System.
  • Zugangsdaten für das Portal der Krankenkassen.
  • Eine Datenschutzerklärung für Mitarbeiter.

Für Privatversicherte gilt: Sie erhalten weiterhin ein Papier-Attest. Der Arbeitgeber muss dies manuell prüfen.

Tipp bei Problemen: Bei Systemfehlern hilft der IT-Support der Krankenkasse. Melden Sie sich frühzeitig, um Fristen einzuhalten.

Telefonische Krankschreibung: Voraussetzungen und Grenzen

Die telefonische Krankschreibung bietet Flexibilität, hat aber klare Grenzen. Sie ist nur bei leichten Erkrankungen und bekannten Patienten möglich. Der Arzt entscheidet, ob eine persönliche Untersuchung nötig ist.

Maximale Dauer und bekannte Patienten

Folgende Bedingungen gelten:

  • Mindestvoraussetzung: Der Patient muss seit 2 Jahren in der Praxis bekannt sein.
  • Maximal 7 Tage Krankschreibung pro Anruf möglich.
  • Ausschluss bei Operationsnachsorge oder chronischen Krankheiten.

Der Arbeitgeber hat ein 48-Stunden-Nachweisrecht. Er kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, falls Zweifel bestehen.

Einschränkungen bei schweren Verläufen

Als „schwerer Verlauf“ gelten:

  • Fieber über 39°C.
  • Starke Schmerzen (z. B. Migräne, Bandscheibenvorfall).
  • Infektionskrankheiten wie COVID-19.

Die Praxis muss jede telefonische Krankschreibung dokumentieren. Fehleinschätzungen können rechtliche Folgen haben. Ein Musterdialog für die Anfrage:

  1. „Guten Tag, ich benötige eine Krankschreibung für [Dauer].“
  2. „Meine Symptome sind [kurze Beschreibung].“
  3. „Ich bin seit [Jahr] Patient in Ihrer Praxis.“

Tipp: Klären Sie vorab, ob Ihr Arzt telefonische Krankschreibungen anbietet.

Was tun bei Erkrankung über das Wochenende?

Wie verhält es sich mit der Krankmeldung an Samstag und Sonntag? Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob diese Tage anders zählen. Die Regelung ist klar, aber nicht immer einfach.

Berechnung der Krankheitstage

Samstag gilt laut BGB §193 als Werktag. Sonntage und Feiertage sind dagegen ausgenommen. Bei einer 5-Tage-Woche zählt der Samstag jedoch nicht als Arbeitstag.

passend dazu:  Wie atmet man richtig?

Beispiele zur Orientierung:

  • Erkrankung Freitag bis Montag: 4 Kalendertage (Attestpflicht)
  • Erkrankung Samstag bis Montag: 3 Tage (je nach Vertrag)
  • Schichtarbeiter: Berechnung kann abweichen

Attestpflicht bei kurzen Erkrankungen

Manche Arbeitgeber verlangen sofort ein Attest. Dies ist rechtens, wenn es im Vertrag steht. Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich, aber nicht immer sinnvoll.

Wichtige Tipps:

  1. Informieren Sie den Arbeitgeber direkt am ersten Tag.
  2. Klären Sie, ob ein Wochenendarzt aufgesucht werden muss.
  3. Dokumentieren Sie alle Schritte für den Fall einer Nachfrage.

Bei Feiertagen kann es zusätzliche Komplikationen geben. Prüfen Sie daher immer die genauen Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag.

Rechte des Arbeitgebers bei Krankmeldungen

Arbeitgeber haben klare Rechte, wenn Mitarbeiter krank werden. Diese sichern die Arbeitsfähigkeit des Unternehmens und schützen vor Missbrauch. Gleichzeitig gelten Regeln, die faire Bedingungen für beide Seiten schaffen.

Attestpflicht ab dem ersten Tag möglich

Viele denken, ein Attest sei erst ab dem dritten Tag nötig. Doch laut Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber es sofort verlangen. Das gilt besonders bei Verdacht auf ungerechtfertigte Abwesenheit.

Ein Beispiel: Bei häufigen Kurzerkrankungen oder vor Wochenenden darf der Chef eine sofortige Bescheinigung fordern. Diese Pflicht muss im Vertrag stehen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG-Urteil 5 AZR 886/11 bestätigt: Arbeitgeber dürfen die Attestpflicht flexibel gestalten. Schikane ist jedoch verboten (§226 BGB). Eine pauschale Anordnung für alle Fälle ist ungültig.

Wichtig: Der Verdacht muss begründet sein. Ein pauschales Misstrauen reicht nicht aus.

Checkliste für rechtssichere Anordnungen

  • Einzelfallprüfung: Keine pauschalen Regeln.
  • Nachvollziehbare Gründe: Z.B. Häufung von Fehltagen.
  • Klare Kommunikation: Schriftliche Information an den Mitarbeiter.

Arbeitnehmer können gegen ungerechtfertigte Anordnungen Widerspruch einlegen. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Schadensersatzforderungen.

Praktische Schritte im Krankheitsfall

Ein strukturiertes Vorgehen hilft, Stress während der Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden. Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, wie Sie sich korrekt verhalten – vom Arztbesuch bis zur Nachweispflicht. So bleiben Sie rechtlich abgesichert.

Zeitnah zum Arzt gehen

Idealerweise suchen Sie noch am ersten Tag der Erkrankung einen Arzt auf. Besonders bei starken Symptomen wie Fieber oder Schmerzen ist das wichtig. Der Mediziner kann die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festlegen.

Notieren Sie sich Diagnose und voraussichtliche Krankheitsdauer. Diese Informationen benötigen Sie später für die Dokumentation. Bei leichten Erkrankungen reicht oft ein Telefonat mit der Praxis.

Dokumentation der Krankmeldung

Bewahren Sie alle Unterlagen vier Jahre lang auf. Dazu gehören:

  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Original + Kopie).
  • Kontaktprotokolle mit dem Arbeitgeber (E-Mail, SMS).
  • Ein Krankentagebuch bei längeren Ausfällen.

Digitale Tools wie Apps oder Cloud-Ordner helfen, die Übersicht zu behalten. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Halten Sie sich an Schweigepflichten, wenn Dritte involviert sind.

Fazit

Rechtssicherheit im Krankheitsfall beginnt mit dem richtigen Vorgehen. Halten Sie Fristen ein und klären Sie frühzeitig, ob Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verlangt.

Typische Fehlerquellen sind Wochenenden oder Feiertage. Hier zählen Kalendertage – nicht nur Arbeitstage. Prüfen Sie individuelle Vertragsregeln, besonders bei Schichtarbeit oder Tarifverträgen.

Nutzen Sie digitale Lösungen wie die eAU, aber informieren Sie den Arbeitgeber zusätzlich. Aktuelle Gesetzesänderungen (z.B. telefonische Krankschreibung) erleichtern den Prozess.

Als Arbeitnehmer schützen Sie Ihren Anspruch durch rechtzeitige Meldung und Dokumentation. Arbeitsrechtliche Pflichten gelten für beide Seiten – handeln Sie transparent.

Schreibe einen Kommentar